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Vergütung

Vergütung

Die Vergütung eines Rechtsanwalts ist keineswegs etwas Geheimnisvolles oder Sagenumwobenes. Falls wir nichts vereinbaren, richtet sich die Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Im Fall des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung erfolgt die Abrechnung nach den ausdrücklich vereinbarten Stundensätzen oder als Pauschalvergütung. Bei der Festlegung der Vergütungshöhe werden die rechtliche Schwierigkeit der übertragenen Angelegenheit und das sich daraus ergebende Haftungsrisiko des Rechtsanwalts berücksichtigt.

Nachstehend eine Übersicht zur häufigen Vergütungsfragen.

Erstberatung

Ein erstes Beratungsgespräch beinhaltet ein mündliches Gespräch mit dem Rechtsanwalt, das üblicherweise in den Kanzleiräumen stattfindet. Nach vorheriger Absprache kann aber auch eine telefonische Beratung oder Beantwortung einer Anfrage per E-Mail erfolgen. Für anwaltliche Erstberatung gibt es nach umfassender Novellierung des RVG keine zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Gebührensätze. Das Honorar wird im Rahmen einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung zwischen dem Anwalt und Mandanten festgelegt; die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der rechtlichen Komplexität des Sachverhalts.

Gemäß § 34 RVG dürfen, mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung, für ein erstes mündliches Beratungsgespräch mit einem Verbraucher maximal 190,00 € zzgl. MwSt. abgerechnet werden. Mit Abschluss einer Vergütungsvereinbarung können durchaus – einzelfallbezogen und abhängig von der rechtlich zu beurteilenden Fallkonstellation – geringere Erstberatungsgebühren anfallen.

Falls Ihr Versicherungsvertrag dies vorsieht, werden die Kosten für eine Erstberatung von der Rechtsschutzversicherung getragen. Auch bei vereinbarter Selbstbeteiligung verzichten einige  Rechtschutzversicherer auf die Anrechnung, wenn die Erstberatung zur Erledigung des Rechtschutzfalles führt.

Wünschen Sie eine „Fernberatung“ (telefonisch oder per E-Mail), so finden Sie hier ein Formular zum Download, das nach telefonischer Rücksprache mit uns entsprechend ausgefüllt direkt an die Kanzlei geschickt werden kann. Beachten Sie bitte auch den Bereich «Informationen» oder rufen Sie uns direkt an.

 

Außergerichtliche Tätigkeit

Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in zivilrechtlichen Angelegenheiten fällt grundsätzlich nur eine (Geschäfts-)Gebühr an, die sich nach dem sog. Gegenstandswert richtet. Die Ermittlung des Gegenstandswerts beurteilt sich nach der Frage, worüber gestritten wird.

Hier einige Bespiele für verschiedene Gegenstandswerte:

Geldforderungen                             der Betrag, um den gestritten wird.

Herausgabeverlangen                      Verkehrswert des Gegenstands.

Unterhaltsklage                               Jahresbetrag des geforderten Unterhalts

Mietkündigung                                einjähriges Entgelt

Kündigung Arbeitsverhältnis          vierteljähriges Arbeitsentgelt

Die jeweiligem Streitwert entsprechenden Gebühren sind in der Gebührentabelle enthalten, die als Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG vom Gesetzgeber formuliert wurde. Hier können Sie die Gebührentabelle in der aktuellen Fassung einsehen (ein Angebot der Internetpräsenz der Bundesrechtsanwaltskammer, www.brak.de).

Die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretung variiert von 0,5 bis 2,5 aus dem jeweiligen Gegenstandswert und wird bei einem juristisch durchschnittlich gelagerten Sachverhalt mit einem Koeffizienten von 1,3 angesetzt. Lassen sich die Streitigkeiten unter Mitwirkung des Anwalts außergerichtlich erledigen, kann zusätzlich eine Einigungsgebühr (1,5) entstehen.

Anstelle der gesetzlichen Gebühren nach RVG können auch Pauschalvergütung oder Zeitvergütung vereinbart werden.

 

Gerichtliche Tätigkeit

Wird in Zivilrechtsangelegenheiten vor Gericht nach gesetzlichen Vorschriften abgerechnet, so richten sich die Gebühren ebenfalls nach der Höhe des Streitwertes.

In der ersten Instanz vor Gericht können bis zu 3,5 Gebühren entstehen: eine Verfahrensgebühr (1,3), eine Terminsgebühr (1,2) und eine Einigungsgebühr (1,0).

In den nächsten Instanzen verändern sich die Gebühren dergestalt:

Verfahrensgebühr 2. und 3. Instanz         (1,6)

Terminsgebühr 2. Instanz                        (1,2)

Terminsgebühr 3. Instanz                        (1,5)

Auch für gerichtliche Tätigkeiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden. In einer Vergütungsvereinbarung für gerichtliche Vertretung darf jedoch die Höhe der gesetzlichen Vergütung (RVG) nicht unterschritten werden.

 

Auslagen

Zusätzlich zu den bereits erwähnten Kosten werden bei der Abrechnung auf gesetzlicher Basis (RVG) weitere Positionen berücksichtigt:

Auslagen für Post­ und Telekommunikation (Nr. 7001, 7002 VV RVG)
Umsatzsteuer auf die Vergütung (derzeit 19%) (Nr. 7008 VV RVG)
Gegebenenfalls können weitere Auslagenposten relevant sein:
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise (Nr. 7003, 7004 VV RVG)
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise (Nr. 7005 VV RVG)
Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise (Nr. 7007 VV RVG)

Auch in Bezug auf Auslagen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

 

Gerichtskosten

In gerichtlichen Verfahren fallen grundsätzlich — neben der Vergütung der Anwälte — Gerichtskosten an. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich ebenfalls nach dem Gegenstands- oder Streitwert. Der Wert wird bei der Einreichung einer Klage von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt im Wege einer Schätzung ermittelt und dem zuständigen Gericht mitgeteilt. Das Gericht setzt diese Kosten am Ende des Verfahrens fest.

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das durch Urteil beendet wird, betragen 3 Gerichtsgebühren. Im Fall einer Einigung unter Mitwirkung des Gerichts, fällt dagegen regelmäßig nur eine Gebühr an.

Es können auch weitere Kosten im Gerichtsverfahren anfallen, wie die Kosten im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten oder Zeugenaussagen.

Hier finden Sie die Gerichtkostentabelle in der aktuellen Fassung mit der Sie die Höhe der Gerichtsgebühren bei bestimmtem Streitwert ermitteln können.

 

Grundsätze der Kostenerstattung

Wenn Sie im Zivilprozess obsiegen, haben Sie auch Anspruch auf Erstattung Ihrer notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten durch die Gegenseite. Die notwendigen Kosten richten sich nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG). Hierzu wird bei dem zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (KFB) gestellt, in dem die Höhe der erstattungsfähigen Kosten verbindlich festgelegt wird. Zahlt die Gegenseite nicht, bildet der KFB die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.

Auch in Verwaltungsgerichtsprozessen und in Verfahren vor den Finanzgerichten können die Kosten der notwenigen Verteidigung gegenüber der Verwaltungsbehörde oder dem Finanzamt geltend gemacht werden.

In Arbeitsrechtssachen werden die Kosten für die Verfahren in erster Instanz nicht erstattet.

In Strafsachen trägt der Verurteilte seine eigenen Anwaltskosten und gerichtliche Verfahrenskosten. Im Fall eines Freispruchs erhalten Sie Ihre notwendigen Auslagen, bei denen es sich im Wesentlichen um die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts handelt, direkt aus der Landeskasse erstattet. Wird der Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet, erfolgt die Gebührenabrechnung zunächst mit der Staatskasse. Bei einer Verurteilung kann die Staatskasse die verauslagten Anwaltsgebühren von dem Mandanten jedoch zurückfordern.

Unter bestimmten Voraussetzungen, vor Allem bei geringem Einkommen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wir stellen Ihnen gern Antragsformulare zur Verfügung.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, können die Anwaltsgebühren über die Kanzlei nach der positiven Deckungsschutzanfrage direkt über die Kanzlei mit dem Rechtsschutzversicherer abgerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass bei vielen Rechtsschutzversicherungen bei verschiedenen Leistungsarten eine Wartezeit von 3 Monaten gilt, d.h. der Versicherungsschutz tritt erst nach Ablauf dieser Wartezeit ein.

Haben Sie noch weitere Fragen? Üben Sie keine Zurückhaltung und lassen Sie sich von uns über voraussichtliche Kosten der Rechtsverfolgung informieren.